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Bürozeiten: Montag bis Freitag 8-12h und 14-18hDas Eherecht ist vom Gesetzgeber umfassend geregelt. In bestimmten Bereichen handelt es sich dabei um zwingendes Recht, das auch durch einen Ehevertrag nicht rechtwirksam abgeändert werden kann. Vorwegvereinbarungen zum Beispiel über die Vermögensaufteilung oder den Ehegattenunterhalt im Fall der Scheidung sind jedoch grundsätzlich möglich.
Die Scheidungsrate liegt im österreichischen Durchschnitt bei 43 Prozent. Die Frage, welche Auswirkungen die Ehescheidung auf das Schicksal eines Unternehmens hat, ist deshalb von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch eine Scheidung der Bestand eines Unternehmens nicht gefährdet werden.
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens erfolgt im österreichischem Recht - unabhängig vom Verschulden an der Zerrüttung der Ehe - nach dem Prinzip der Billigkeit.
Das österreichische Scheidungs- und Unterhaltsrecht basiert, anders als in Deutschland oder in der Schweiz, auf dem Verschuldensprinzip. Die Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt hängt davon ab, wen das Scheidungsverschulden trifft.
Der Anspruch von Kindern auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlerge-hen notwendig sind, ist in Österreich verfassungsrechtlich verankert. Für alle Ent-scheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, hat deshalb das Kindeswohl oberste Priorität.
Das Unterhaltsrecht sieht vor, dass neben den laufenden Zahlungen für ein Kind bei Vorliegen eines Sonderbedarfes zusätzliche Beiträge vom Unterhaltspflichtigen zu leisten sind.
Entgegen der landläufigen Meinung erfolgen nahezu 90 Prozent aller Ehescheidungen in Österreich einvernehmlich. Das bedeutet, dass die Scheidungsfolgen letztlich zwischen den Eheleuten mit einer Vereinbarung und einem gemeinsamen Scheidungsantrag geregelt werden.